Gerichtsentscheide

Bemessung der Gebäudelänge

Berücksichtigung eines Zwischentrakts (Treppenhaus) für die Bemessung der Gebäudelänge, da dieser Teil der Fassadenflucht darstellt und somit auch bei der projizierten Fassadenlinie und damit für die Berechnung der Gebäudelänge im Sinn von § 112a Abs. 2 lit. j PBG zu berücksichtigen ist (E. 3.4).

7H 18 269

Übermässige Einwirkungen von Pflanzen auf das benachbarte Grundstück - Passivlegitimation der STWEG 

Es gehört zu den Verwaltungsaufgaben der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die auf dem Grundstück gewachsenen Bäume so unter Schnitt zu halten, dass sie kein Nachbargrundstück in schädlicher Weise treffen. Wenn die Überschreitung des Eigentumsrechts von gemeinschaftlichen Teilen ausgeht, kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vom Nachbarn angehobenen Prozess passivlegitimiert im Sinne von Art. 712l ZGB sein.

LGVE 20 I Nr. 4

Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands:

Eine Bewilligung zur Unterschreitung des Kantonalen Waldabstands unter 15 m für Wohn- und Arbeitsräume sowie 10 m für übrige Bauten und Anlagen kann von der zuständigen Kantonalen Dienststelle nur erteilt werden, wenn die für eine Rodung notwendigen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind (E. 4.5.3). Es müssen somit wichtige Gründe für die Unterschreitung des Waldabstands sprechen, die das Interesse an der Einhaltung des Waldabstands überwiegen, und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 lit. a - c WaG müssen erfüllt sein (E. 4.6.3). Insbesondere ist auch die Standortgebundenheit des Werks im Waldunterabstand zu prüfen, was eine Standortevaluation voraussetzt. Allein das raumplanerische Interesse an einer baulichen Verdichtung genügt hierfür nicht, denn eine solche hat grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen (E. 4.6.4 und 4.6.6).

7H 18 103

Messweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen.

LGVE 19 I Nr. 8

Prüfung der Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation eines einzelnen Stockwerkeigentümers im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens bei unterlassener Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch den einzelnen Stockwerkeigentümer vor dem Zivilrichter.

LGVE 19 IV Nr. 8

Balkongeländer als zwingend gemeinschaftlicher Teil des Stockwerkeigentums. Mehrheitsbeschluss nach Art. 647d Abs. 1 ZGB. Auch Stockwerkeigentümer, deren Einheiten über keine Balkone resp. Balkongeländer verfügen, können bei Sanierungen kosten-pflichtig werden. Anwendbarkeit sowohl von Art. 712h Abs. 3 ZGB wie auch von 647d Abs. 3 ZGB vorliegend verneint.

LGVE 2019 I Nr. 5

Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation im öffentlichen Bauverfahren. Nicht nur die räumliche Beziehungsnähe spielt eine entscheidende Rolle, sondern es sind auch weitere Gesichtspunkte mit einzubeziehen bzw. ist eine Prüfung aufgrund der gesamten Verhältnisse vorzunehmen.

LGVE 2019 IV Nr. 2

Die Baueinsprache nach § 194 PBG ist kein Rechtsmittel, sondern garantiert den in der Bundesverfassung verankerten Gehörsanspruch legitimierter Dritter im Baubewilligungsverfahren. Demzufolge sind nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterlegene Baueinsprecher dem Grundsatz nach nicht mit Gebühren zu belasten. Vorbehalten bleibt die Gebührenpflicht bei missbräuchlichen Baueinsprachen (Praxisänderung).

LGVE 2018 IV Nr. 20

Das Kapprecht setzt voraus, dass das benachbarte Grundstück durch überragende Äste oder eindringende Wurzeln erheblich geschädigt wird. Die Schädigung kann auch darin bestehen, dass überragende Äste oder eindringende Wurzeln die beabsichtigte Nutzung des Nachbargrundstücks verhindern oder schmälern.

LGVE 2008 I Nr. 6