Es ist eine Klatsche für die städtischen Baubehörden und die Investoren, die am Bundesplatz bauen wollen: Das Kantonsgericht gibt den Gegnern recht. Und: Die Stadt habe ihre Hausaufgaben nicht gemacht, so das Gericht (LZ vom 23.06.2021)
Aufgrund eines neuen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich besteht die Chance, dass Sie aufgrund der Negativ-Zinsen Anspruch auf Rückzahlung von Zinskosten für Ihre Libor-Hypothek haben.
Betroffen sind insbesondere LIBOR-Hypotheken, die vor 2015 abgeschlossen wurden und in denen der Basiszins noch nicht mit einer Klausel auf mindestens Null Protzen festgelegt wurde.
Um was geht es genau: Als ab dem Jahr 2011 die Zinsen immer weiter fielen, merkten die Banken, dass in ihren Kreditverträgen eine Klausel für Negativzinsen fehlte. LIBOR-Hypotheken, die nach 2011 abgeschlossen wurden, sehen seither oft eine Klausel vor, wonach der Basiszins auch im Fall eine Minus-Liborsatzes, sicher null Prozent beträgt.
Bei Rahmenkreditverträgen der CSS steht zum Beispiel: "Im Falle eines negativen Basiszinses wird ein Basissatz von 0.00% für die Berechnung verwendet."
Aber was machten die Banken mit bereits bestehenden Verträgen, die keine solche Klausel beinhalteten, als der LIBOR plötzlich ins Negative fiel?
Ganz einfach, sie informierten die Kunden mit periodischen Bestätigungsschreiben über die aktuellen Zinsen und hielten in diesen Bestätigungsschreiben einseitig fest, dass im Fall eines negativen LIBOR-Satzes ein LIBOR-Satz von 0.00% für die Berechnung verwendet wird. Das Obergericht des Kantons Zürich stellt nun klar, solche Bestätigungsschreiben stellen keine vertragliche Vereinbarung dar. Solange die Banken nicht nachweisen können, dass sich die Parteien auf einen minimalen Basiszins geeinigt haben, gilt weiterhin für die Zinskalkulation:
LIBORSATZ + MARGE = ZINSKOSTEN
Lag der LIBOR-Satz bei -0.75 und die Marge der Bank bei 0.75 bedeutet das also faktisch, der Kunde hätte für seine Hypothek keinen Zinsen bezahlen müssen. Wer es doch tat, hat allenfalls Anspruch auf Rückerstattung.
Stellen Sie uns Ihren Rahmenkreditvertrag einfach per E-Mail an amrein@sza.ch mit dem Betreff Rahmenkreditvertrag zu, wir prüfen Ihre Aussichten auf Erfolg.
In der Gemeinde Weggis müssen rund 8.35 ha Bauland zurück gezont werden. Für die betroffenen Grundstücke wird per 14. April 2020 eine Planungszone erlassen. Sie dient zur Sicherstellung der nachfolgenden Nutzungsplanung. Die öffentliche Auflage der Planungszone findet während 30 Tagen statt vom 14. April 2020 bis 13. Mai 2020.
Aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfolgt die Auflage mittels vollständiger Aufschaltung auf der Webseite der Gemeinde Weggis www.gemeinde-weggis.ch, Rubrik Baupublikationen. Gegen die Planungszonen kann gestützt auf § 84 PBG Einsprache erhoben werden.
Um die Zersiedelung der Landschaft zu stoppen, hat das Schweizer Stimmvolk 2013 mit grosser Mehrheit beschlossen, dass zu grosse Bauzonen reduziert werden müssen. Im Kanton Luzern betrifft dieser Entscheid 21 Gemeinden: Sie haben sogar bei einem Szenario mit hohem Bevölkerungswachstum zu grosse unüberbaute Bauzonen. Insgesamt 67 ha Bauland müssen deshalb in den nun anstehenden Ortsplanungen rückgezont werden. Der Kanton unterstützt und begleitet die Gemeinden bei dieser Aufgabe mit verschiedenen Massnahmen.
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Für die Teilrevision der BZO hat der Stadtrat 22 Anpassungen definiert. Die öffentliche Auflage findet vom 17. Juni bis 16. Juli 2019 statt. Die Unterlagen können auf der Webseite heruntergeladen oder im Stadthaus von Montag bis Freitag, von 8 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 17 Uhr, Hirschengraben 17, in der Planauflage im 2. Stock eingesehen werden. Gegen die Änderungen in der Bau- und Zonenordnung kann während der Auflagefrist vom 17. Juni bis 16. Juli 2019 Einsprache erhoben werden.
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